Nach Art. 28 DSGVO — für die Daten deiner eigenen Kundschaft, die du in Stringcourt einträgst.
Entwurf, noch nicht anwaltlich geprüft. Dieser Vertrag folgt der von den deutschen Aufsichtsbehörden veröffentlichten Mustergliederung nach Art. 28 Abs. 3 DSGVO, ersetzt aber keine rechtliche Beratung. Vor dem Start eines kostenpflichtigen Angebots sollte er gegengelesen werden. Diese Seite ist auf Deutsch, weil sich der AVV an Nutzer in Deutschland richtet — für eine englische Fassung bitte per E-Mail melden.
Dieser Vertrag konkretisiert die datenschutzrechtlichen Pflichten der Vertragsparteien im Zusammenhang mit der Nutzung von Stringcourt. Er kommt zwischen dem Nutzer ("Verantwortlicher") und Maurice Zenzen als Anbieter von Stringcourt ("Auftragsverarbeiter") zustande, sobald der Nutzer bei der Registrierung oder danach den AGB und diesem Vertrag zustimmt. Er gilt für die Dauer der Nutzung von Stringcourt und endet automatisch mit der vollständigen Löschung des Nutzerkontos.
Der Auftragsverarbeiter speichert und verarbeitet die vom Verantwortlichen in Stringcourt eingetragenen Daten ausschließlich zu dem Zweck, dem Verantwortlichen die Funktionen der Anwendung bereitzustellen (Verwaltung von Bespannungen, Kundendaten, Zahlungen, Saitenbeständen und ggf. Schiedsrichter-Einsätzen) sowie zur technischen Bereitstellung, Sicherung und Fehlerbehebung des Dienstes.
Art der Daten: Namen bzw. Bezeichnungen von Kundinnen und Kunden des Verantwortlichen, Kontaktangaben (soweit eingetragen), Angaben zu Schlägern und Saiten, Zahlungsbeträge und Zahlungsstatus, Datumsangaben.
Kategorien betroffener Personen: Kundinnen und Kunden des Verantwortlichen (Sportlerinnen und Sportler, die Schläger bespannen lassen).
Der Auftragsverarbeiter verarbeitet die Daten ausschließlich auf dokumentierte Weisung des Verantwortlichen — die sich aus der bestimmungsgemäßen Nutzung der Anwendung ergibt — und nicht für eigene Zwecke. Hält der Auftragsverarbeiter eine Weisung für rechtswidrig, weist er den Verantwortlichen unverzüglich darauf hin.
Der Auftragsverarbeiter stellt sicher, dass Personen, die Zugang zu den Daten haben, zur Vertraulichkeit verpflichtet sind. Da Stringcourt derzeit von einer Einzelperson betrieben wird, betrifft dies aktuell ausschließlich den Anbieter selbst.
Der Auftragsverarbeiter ist berechtigt, diese Maßnahmen anzupassen, sofern das ursprüngliche Schutzniveau dabei nicht unterschritten wird.
Der Auftragsverarbeiter setzt Google Ireland Limited (Firebase: Hosting, Datenbank, Authentifizierung) als Unterauftragsverarbeiter ein — Einzelheiten stehen in der Datenschutzerklärung. Mit Google besteht ein eigener Auftragsverarbeitungsvertrag. Die Beauftragung weiterer Unterauftragsverarbeiter wird dem Verantwortlichen vorab angekündigt; widerspricht der Verantwortliche nicht innerhalb angemessener Frist, gilt dies als genehmigt. Bei berechtigtem Widerspruch kann der Verantwortliche den Vertrag außerordentlich kündigen.
Der Verantwortliche bleibt für die Rechtmäßigkeit der Erhebung der Daten seiner Kundschaft und deren Verarbeitung in Stringcourt allein verantwortlich. Er ist verpflichtet, seine Kundschaft — soweit gesetzlich erforderlich — über die Verarbeitung zu informieren und stellt sicher, dass er über eine Rechtsgrundlage für die Erfassung verfügt.
Der Auftragsverarbeiter unterstützt den Verantwortlichen im Rahmen des technisch Möglichen bei der Erfüllung von Anfragen betroffener Personen (Auskunft, Berichtigung, Löschung, Datenübertragbarkeit) sowie bei der Einhaltung der Pflichten nach Art. 32–36 DSGVO. Ein Großteil dieser Rechte lässt sich bereits direkt in der Anwendung ausüben (Bearbeiten, Löschen, Exportieren einzelner Einträge).
Der Auftragsverarbeiter meldet dem Verantwortlichen eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten unverzüglich, spätestens jedoch so rechtzeitig, dass der Verantwortliche seiner eigenen Meldepflicht gegenüber der Aufsichtsbehörde binnen 72 Stunden nachkommen kann. Die Meldung enthält die dem Auftragsverarbeiter zu diesem Zeitpunkt bekannten Angaben zu Art, Umfang und voraussichtlichen Folgen der Verletzung sowie zu bereits ergriffenen Maßnahmen.
Der Verantwortliche kann sich in angemessenem Umfang von der Einhaltung der in diesem Vertrag festgelegten Pflichten überzeugen, insbesondere durch Einholung von Auskünften beim Auftragsverarbeiter. Angesichts der Größe des Anbieters erfolgt dies vorrangig durch schriftliche Auskunft statt durch Vor-Ort-Prüfungen.
Nach Beendigung der Nutzung (Kontolöschung) werden sämtliche Daten des Verantwortlichen beim Auftragsverarbeiter vollständig gelöscht, soweit keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht entgegensteht. Der Verantwortliche wird darauf hingewiesen, vor der Löschung die in der Anwendung bereitgestellte Exportfunktion zu nutzen, um eine eigene Kopie zu behalten — eine Wiederherstellung nach der Löschung ist nicht möglich.
Es gilt deutsches Recht. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt; an die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
Stand: 5. September 2026